                         GNU General Public License

             Deutsche Übersetzung der Version 3, 29. Juni 2007

Copyright © 2007 Free Software Foundation, Inc. (http://fsf.org/) 51 Franklin 
              Street, Fifth Floor, Boston, MA 02110-1301, USA

Es ist jedermann gestattet, diese Lizenzurkunde zu vervielfältigen und 
unveränderte Kopien zu verbreiten; Änderungen sind jedoch nicht erlaubt.

Diese Übersetzung ist kein rechtskräftiger Ersatz für die englischsprachige 
Originalversion!
Vorwort

Die GNU General Public License – die Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz – ist 
eine freie Copyleft-Lizenz für Software und andere Arten von Werken.

Die meisten Lizenzen für Software und andere nutzbaren Werke sind daraufhin 
entworfen worden, Ihnen die Freiheit zu nehmen, die Werke mit anderen zu teilen 
und zu verändern. Im Gegensatz dazu soll Ihnen die GNU General Public License 
die Freiheit garantieren, alle Versionen eines Programms zu teilen und zu 
verändern. Sie soll sicherstellen, daß die Software für alle ihre Benutzer frei 
bleibt. Wir, die Free Software Foundation, nutzen die GNU General Public License 
für den größten Teil unserer Software; sie gilt außerdem für jedes andere Werk, 
dessen Autoren es auf diese Weise freigegeben haben. Auch Sie können diese 
Lizenz auf Ihre Programme anwenden.

Wenn wir von freier Software sprechen, so beziehen wir uns auf Freiheit, nicht 
auf den Preis. Unsere Allgemeinen Öffentlichen Lizenzen sind darauf angelegt, 
sicherzustellen, daß Sie die Freiheit haben, Kopien freier Software zu 
verbreiten (und dafür etwas zu berechnen, wenn Sie möchten), die Möglichkeit, 
daß Sie die Software als Quelltext erhalten oder den Quelltext auf Wunsch 
bekommen, daß Sie die Software ändern oder Teile davon in neuen freien 
Programmen verwenden dürfen und daß Sie wissen, daß Sie dies alles tun dürfen.

Um Ihre Rechte zu schützen, müssen wir andere daran hindern, Ihnen diese Rechte 
zu verweigern oder Sie aufzufordern, auf diese Rechte zu verzichten. Aus diesem 
Grunde tragen Sie eine Verantwortung, wenn Sie Kopien der Software verbreiten 
oder die Software verändern: die Verantwortung, die Freiheit anderer zu 
respektieren.

Wenn Sie beispielsweise die Kopien eines solchen Programms verbreiten – 
kostenlos oder gegen Bezahlung – müssen Sie an die Empfänger dieselben 
Freiheiten weitergeben, die Sie selbst erhalten haben. Sie müssen sicherstellen, 
daß auch die Empfänger die Software im Quelltext erhalten bzw. den Quelltext 
erhalten können. Und Sie müssen ihnen diese Bedingungen zeigen, damit sie ihre 
Rechte kennen.

Software-Entwickler, die die GNU GPL nutzen, schützen Ihre Rechte in zwei 
Schritten: (1) Sie machen ihr Urheberrecht (Copyright) auf die Software geltend, 
und (2) sie bieten Ihnen diese Lizenz an, die Ihnen das Recht gibt, die Software 
zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder zu verändern.

Um die Entwickler und Autoren zu schützen, stellt die GPL darüberhinaus klar, 
daß für diese freie Software keinerlei Garantie besteht. Um sowohl der Anwender 
als auch der Autoren Willen erfordert die GPL, daß modifizierte Versionen der 
Software als solche gekennzeichnet werden, damit Probleme mit der modifizierten 
Software nicht fälschlicherweise mit den Autoren der Originalversion in 
Verbindung gebracht werden.

Manche Geräte sind daraufhin entworfen worden, ihren Anwendern zu verweigern, 
modifizierte Versionen der darauf laufenden Software zu installieren oder laufen 
zu lassen, wohingegen der Hersteller diese Möglichkeit hat. Dies ist 
grundsätzlich unvereinbar mit dem Ziel, die Freiheit der Anwender zu schützen, 
die Software zu modifizieren. Derartige gezielte mißbräuchliche Verhaltensmuster 
finden auf dem Gebiet persönlicher Gebrauchsgegenstände statt – also genau dort, 
wo sie am wenigsten akzeptabel sind. Aus diesem Grunde wurde diese Version der 
GPL daraufhin entworfen, diese Praxis für diese Produkte zu verbieten. Sollten 
derartige Probleme substantiell auf anderen Gebieten auftauchen, sind wir 
bereit, diese Regelung auf diese Gebiete auszudehnen, soweit dies notwendig ist, 
um die Freiheit der Benutzer zu schützen.

Schließlich und endlich ist jedes Computerprogramm permanent durch 
Software-Patente bedroht. Staaten sollten es nicht zulassen, daß Patente die 
Entwicklung und Anwendung von Software für allgemein einsetzbare Computer 
einschränken, aber in Staaten, wo dies geschieht, wollen wir die spezielle 
Gefahr vermeiden, daß Patente dazu verwendet werden, ein freies Programm im 
Endeffekt proprietär zu machen. Um dies zu verhindern, stellt die GPL sicher, 
daß Patente nicht verwendet werden können, um das Programm nicht-frei zu machen.

Es folgen die präzisen Bedingungen für das Kopieren, Verbreiten und 
Modifizieren.

                              LIZENZBEDINGUNGEN

0. Definitionen

„Diese Lizenz“ bezieht sich auf die Version 3 der GNU General Public License.

Mit „Urheberrecht“ sind auch urheberrechtähnliche Rechte gemeint, die auf andere 
Arten von Werken Anwendung finden, beispielsweise auf Fotomasken in der 
Halbleitertechnologie.

„Das Programm“ bezeichnet jedes urheberrechtlich schützbare Werk, das unter 
diese Lizenz gestellt wurde. Jeder Lizenznehmer wird als „Sie“ angeredet. 
„Lizenznehmer“ und „Empfänger“ können natürliche oder rechtliche Personen sein.

Ein Werk zu „modifizieren“ bedeutet, aus einem Werk zu kopieren oder es ganz 
oder teilweise auf eine Weise umzuarbeiten, die eine urheberrechtliche Erlaubnis 
erfordert und kein Eins-zu-eins-Kopieren darstellt. Das daraus hervorgehende 
Werk wird als „modifizierte Version“ des früheren Werks oder als auf dem 
früheren Werk „basierendes“ Werk bezeichnet.

Ein „betroffenes Werk“ bezeichnet entweder das unmodifizierte Programm oder ein 
auf dem Programm basierendes Werk.

Ein Werk zu „propagieren“ bezeichnet jedwede Handlung mit dem Werk, für die man, 
wenn unerlaubt begangen, wegen Verletzung anwendbaren Urheberrechts direkt oder 
indirekt zur Verantwortung gezogen würde, ausgenommen das Ausführen auf einem 
Computer oder das Modifizieren einer privaten Kopie. Unter das Propagieren eines 
Werks fallen Kopieren, Weitergeben (mit oder ohne Modifikationen), öffentliches 
Zugänglichmachen und in manchen Staaten noch weitere Tätigkeiten.

Ein Werk zu „übertragen“ bezeichnet jede Art von Propagation, die es Dritten 
ermöglicht, das Werk zu kopieren oder Kopien zu erhalten. Reine Interaktion mit 
einem Benutzer über ein Computer-Netzwerk ohne Übergabe einer Kopie ist keine 
Übertragung.

Eine interaktive Benutzerschnittstelle zeigt „angemessene rechtliche Hinweise“ 
in dem Umfang, daß sie eine zweckdienliches und deutlich sichtbare Funktion 
bereitstellt, die (1) einen angemessenen Copyright-Vermerk zeigt und (2) dem 
Benutzer mitteilt, daß keine Garantie für das Werk besteht (ausgenommen in dem 
Umfang, in dem Garantie gewährt wird), daß Lizenznehmer das Werk gemäß dieser 
Lizenz übertragen dürfen und wie man ein Exemplar dieser Lizenz zu Gesicht 
bekommen kann. Wenn die Benutzerschnittstelle eine Liste von Benutzerkommandos 
oder Optionen anzeigt, zum Beispiel ein Menü, dann erfüllt ein deutlich 
sichtbarer Punkt in dieser Liste dieses Kriterium.

1. Quelltext

Der „Quelltext“ eines Werkes bezeichnet diejenige Form des Werkes, die für 
Bearbeitungen vorzugsweise verwendet wird. „Objekt-Code“ bezeichnet jede 
Nicht-Quelltext-Form eines Werks.

Eine „Standardschnittstelle“ bezeichnet eine Schnittstelle, die entweder ein 
offizieller Standard eines anerkannten Standardisierungsgremiums ist oder – im 
Falle von Schnittstellen, die für eine spezielle Programmiersprache spezifiziert 
wurden – eine Schnittstelle, die unter Entwicklern, die in dieser 
Programmiersprache arbeiten, weithin gebräuchlich ist.

Die „Systembibliotheken“ eines ausführbaren Werks enthalten alles, ausgenommen 
das Werk als Ganzes, was (a) normalerweise zum Lieferumfang einer 
Hauptkomponente gehört, aber selbst nicht die Hauptkomponente ist, und (b) 
ausschließlich dazu dient, das Werk zusammen mit der Hauptkomponente benutzen zu 
können oder eine Standardschnittstelle zu implementieren, für die eine 
Implementation als Quelltext öffentlich erhältlich ist. Eine „Hauptkomponente“ 
bezeichnet in diesem Zusammenhang eine größere wesentliche Komponente 
(Betriebssystemkern, Fenstersystem usw.) des spezifischen Betriebssystems 
(soweit vorhanden), auf dem das ausführbare Werk läuft, oder des Compilers, der 
zur Erzeugung des Objekt-Codes eingesetzt wurde, oder des für die Ausführung 
verwendeten Objekt-Code-Interpreters.

Der „korrespondierende Quelltext“ eines Werks in Form von Objekt-Code bezeichnet 
den vollständigen Quelltext, der benötigt wird, um das Werk zu erzeugen, es zu 
installieren, um (im Falle eines ausführbaren Werks) den Objekt-Code auszuführen 
und um das Werk zu modifizieren, einschließlich der Skripte zur Steuerung dieser 
Aktivitäten. Er schließt jedoch nicht die Systembibliotheken, allgemein 
einsetzbare Werkzeuge oder allgemein erhältliche freie Computerprogramme mit 
ein, die in unmodifizierter Form verwendet werden, um die o.a. Tätigkeiten 
durchzuführen, die aber nicht Teil des Werks sind. Zum Beispiel enthält der 
korrespondierende Quelltext die zum Programmquelltext gehörenden 
Schnittstellendefinitionsdateien sowie die Quelltexte von dynamisch 
eingebundenen Bibliotheken und Unterprogrammen, auf die das Werk 
konstruktionsbedingt angewiesen ist, beispielsweise durch komplexe 
Datenkommunikation oder Ablaufsteuerung zwischen diesen Unterprogrammen und 
anderen Teilen des Werks.

Der korrespondierende Quelltext braucht nichts zu enthalten, das der Anwender 
aus anderen Teilen des korrespondierenden Quelltextes automatisch regenerieren 
kann.

Der korrespondierende Quelltext eines Werks in Quelltextform ist das Werk 
selbst.

2. Grundlegende Genehmigungen

Alle unter dieser Lizenz gewährten Rechte werden gewährt auf Grundlage des 
Urheberrechts an dem Programm, und sie sind unwiderruflich, solange die 
festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Diese Lizenz erklärt ausdrücklich Ihr 
uneingeschränktes Recht zur Ausführung des unmodifizierten Programms. Die beim 
Ausführen eines betroffenen Werks erzeugten Ausgabedaten fallen unter diese 
Lizenz nur dann, wenn sie, in Anbetracht ihres Inhalts, ein betroffenes Werk 
darstellen. Diese Lizenz erkennt Ihr im Urheberrecht vorgesehenes Recht auf 
angemessene Benutzung – oder seine Entsprechung – an.

Sie dürfen betroffene Werke, die Sie nicht übertragen, uneingeschränkt erzeugen, 
ausführen und propagieren, solange Ihre Lizenz ansonsten in Kraft bleibt. Sie 
dürfen betroffene Werke an Dritte übertragen für den einzigen Zweck, 
Modifikationen exklusiv für Sie durchzuführen oder Einrichtungen für Sie 
bereitzustellen, um diese Werke auszuführen, vorausgesetzt, Sie erfüllen alle 
Bedingungen dieser Lizenz für das Übertragen von Material, dessen Urheberrecht 
nicht bei Ihnen liegt. Diejenigen, die auf diese Weise betroffene Werke für Sie 
anfertigen oder ausführen, müssen dies ausschließlich in Ihrem Namen tun, unter 
Ihrer Anleitung und Kontrolle und unter Bedingungen, die ihnen verbieten, 
außerhalb ihrer Beziehung zu Ihnen weitere Kopien Ihres urheberrechtlich 
geschützten Materials anzufertigen.

Übertragung ist in jedem Fall ausschließlich unter den unten aufgeführten 
Bedingungen gestattet. Unterlizensierung ist nicht gestattet, ist aber wegen §10 
unnötig.

3. Schutz von Anwenderrechten vor Umgehungsverbotgesetzen

Kein betroffenes Werk darf als Teil eines wirksamen technischen Mechanismus' 
unter jedwedem anwendbarem Recht betrachtet werden, das die Auflagen von Artikel 
11 des am 20. Dezember 1996 verabschiedeten WIPO-Urheberrechtsvertrags oder 
unter vergleichbaren Gesetzen, die die Umgehung derartiger Mechanismen verbietet 
oder einschränkt.

Wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, verzichten Sie auf jedes Recht, die 
Umgehung technischer Mechanismen zu verbieten, insoweit diese Umgehung durch die 
Ausübung der von dieser Lizenz gewährten Rechte in bezug auf das betroffene Werk 
herbeigeführt wird, und Sie weisen jede Absicht von sich, die Benutzung oder 
Modifikation des Werks zu beschränken, um Ihre Rechtsansprüche oder 
Rechtsansprüche Dritter zum Verbot der Umgehung technischer Mechanismen gegen 
die Anwender des Werks durchzusetzen.

4. Unveränderte Kopien

Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des Quelltextes des 
Programms, wie sie ihn erhalten, übertragen, sofern Sie auf deutliche und 
angemessene Weise auf jeder Kopie einen angemessenen Urheberrechts-Vermerk 
veröffentlichen, alle Hinweise intakt lassen, daß diese Lizenz und sämtliche 
gemäß §7 hinzugefügten Einschränkungen auf den Quelltext anwendbar sind, alle 
Hinweise auf das Nichtvorhandensein einer Garantie intakt lassen und allen 
Empfängern gemeinsam mit dem Programm ein Exemplar dieser Lizenz zukommen 
lassen.

Sie dürfen für jede übertragene Kopie ein Entgelt – oder auch kein Entgelt – 
verlangen, und Sie dürfen Kundendienst- oder Garantieleistungen gegen Entgelt 
anbieten.

5. Übertragung modifizierter Quelltextversionen

Sie dürfen ein auf dem Programm basierendes Werk oder die nötigen 
Modifikationen, um es aus dem Programm zu generieren, kopieren und übertragen in 
Form von Quelltext unter den Bestimmungen von §4, vorausgesetzt, daß Sie 
zusätzlich alle im folgenden genannten Bedingungen erfüllen:

a) 	Das veränderte Werk muß auffällige Vermerke tragen, die besagen, daß Sie 
es modifiziert haben, und die ein darauf bezogenes Datum angeben.
b) 	Das veränderte Werk muß auffällige Vermerke tragen, die besagen, daß es 
unter dieser Lizenz einschließlich der gemäß §7 hinzugefügten Bedingungen 
herausgegeben wird. Diese Anforderung wandelt die Anforderung aus §4 ab, „alle 
Hinweise intakt zu lassen“.
c) 	Sie müssen das Gesamtwerk als Ganzes gemäß dieser Lizenz an jeden 
lizensieren, der in den Besitz einer Kopie gelangt. Diese Lizenz wird daher – 
ggf. einschließlich zusätzlicher Bedingungen gemäß §7 – für das Werk als Ganzes 
und alle seine Teile gelten, unabhängig davon, wie diese zusammengepackt werden. 
Diese Lizenz erteilt keine Erlaubnis, das Werk in irgendeiner anderen Weise zu 
lizensieren, setzt aber eine derartige Erlaubnis nicht außer Kraft, wenn Sie sie 
diese gesondert erhalten haben.
d) 	Wenn das Werk über interaktive Benutzerschnittstellen verfügt, müssen 
diese jeweils angemessene rechtliche Hinweise anzeigen. Wenn allerdings das 
Programm interaktive Benutzerschnittstellen hat, die keine angemessenen 
rechtlichen Hinweise anzeigen, braucht Ihr Werk nicht dafür zu sorgen, daß sie 
dies tun.

Die Zusammenstellung eines betroffenen Werks mit anderen gesonderten und 
unabhängigen Werken, die nicht ihrer Natur nach Erweiterungen des betroffenen 
Werks sind und die nicht mit ihm in einer Weise kombiniert sind, um ein größeres 
Programm zu bilden, in oder auf einem Speicher- oder Verbreitungsmedium wird als 
„Aggregat“ bezeichnet, wenn die Zusammenstellung und das sich für sie ergebende 
Urheberrecht nicht dazu verwendet werden, den Zugriff oder die Rechte der 
Benutzer der Zusammenstellung weiter einzuschränken, als dies die einzelnen 
Werke erlauben. Die Aufnahme des betroffenen Werks in ein Aggregat sorgt nicht 
dafür, daß diese Lizenz auf die anderen Teile des Aggregats wirke.

6. Übertragung in Nicht-Quelltext-Form

Sie dürfen ein betroffenes Werk in Form von Objekt-Code unter den Bedingungen 
der Paragraphen 4 und 5 kopieren und übertragen – vorausgesetzt, daß Sie 
außerdem den maschinenlesbaren korrespondierenden Quelltext unter den 
Bedingungen dieser Lizenz übertragen auf eine der folgenden Weisen:

a) 	Sie übertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt 
(einschließlich ein physikalisches Speichermedium) gemeinsam mit dem 
korrespondierenden Quelltext, der sich unveränderlich auf einem haltbaren 
physikalischen Medium befindet, das üblicherweise für den Austausch von Software 
verwendet wird.
b) 	Sie übertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt 
(einschließlich ein physikalisches Speichermedium) gemeinsam mit einem 
schriftlichen Angebot, das mindestens drei Jahre lang gültig sein muß und so 
lange, wie Sie Ersatzteile und Kundendienst für dieses Produktmodell anbieten, 
jedem, der im Besitz des Objekt-Codes ist, entweder (1) eine Kopie des 
korrespondierenden Quelltextes der gesamten Software, die in dem Produkt 
enthalten und von dieser Lizenz betroffen ist, zur Verfügung zu stellen – auf 
einem haltbaren physikalischen Medium, das üblicherweise für den Austausch von 
Software verwendet wird, und zu nicht höheren Kosten als denen, die begründbar 
durch den physikalischen Vorgang der Übertragung des Quelltextes anfallen, oder 
(2) kostenlosen Zugriff, um den korrespondierenden Quelltext von einem 
Netzwerk-Server zu kopieren.
c) 	Sie übertragen Kopien des Objekt-Codes gemeinsam mit einer Kopie des 
schriftlichen Angebots, den korrespondierenden Quelltext zur Verfügung zu 
stellen. Diese Alternative ist nur für gelegentliche, nicht-kommerzielle 
Übertragung zulässig und nur, wenn Sie den Objekt-Code als mit einem 
entsprechenden Angebot gemäß Absatz 6b erhalten haben.
d) 	

Sie übertragen den Objekt-Code dadurch, daß Sie Zugriff auf eine dafür 
vorgesehene Stelle gewähren, und bieten gleichwertigen Zugriff auf den 
korrespondierenden Quelltext auf gleichem Weg auf dieselbe Stelle und ohne 
zusätzliche Kosten. Sie müssen nicht von den Empfängern verlangen, den 
korrespondierenden Quelltext gemeinsam mit dem Objekt-Code zu kopieren. Wenn es 
sich bei der für das Kopieren vorgesehenen Stelle um einen Netzwerk-Server 
handelt, darf sich der korrespondierende Quelltext auf einem anderen Server 
befinden (von Ihnen oder von einem Dritten betrieben), der gleichwertige 
Kopiermöglichkeiten unterstützt – vorausgesetzt Sie legen dem Objekt-Code klare 
Anleitungen bei, die besagen, wo der korrespondierende Quelltext zu finden ist. 
Unabhängig davon, welcher Netzwerk-Server den korrespondierenden Quelltext 
beherbergt, bleiben Sie verpflichtet, sicherzustellen, daß dieser lange genug 
bereitgestellt wird, um diesen Bedingungen zu genügen.
e) 	Sie übertragen den Objekt-Code unter Verwendung von 
Peer-To-Peer-Übertragung – vorausgesetzt, Sie informieren andere Teilnehmer 
darüber, wo der Objekt-Code und der korrespondierende Quelltext des Werks unter 
den Bedingungen von Absatz 6d öffentlich und kostenfrei angeboten werden.

Ein abtrennbarer Anteil des Objekt-Codes, dessen Quelltext von dem 
korrespondierenden Quelltext als Systembibliothek ausgeschlossen ist, braucht 
bei der Übertragung des Werks als Objekt-Code nicht miteinbezogen zu werden.

Ein „Benutzerprodukt“ ist entweder (1) ein „Endbenutzerprodukt“, womit ein 
materieller persönlicher Besitz gemeint ist, der normalerweise für den 
persönlichen oder familiären Gebrauch oder im Haushalt eingesetzt wird, oder (2) 
alles, was für den Einbau in eine Wohnung hin entworfen oder dafür verkauft 
wird. Bei der Entscheidung, ob ein Produkt ein Endbenutzerprodukt ist, sollen 
Zweifelsfälle als erfaßt gelten. Wenn ein spezieller Anwender ein spezielles 
Produkt erhält, bezeichnet „normalerweise einsetzen“ eine typische oder 
weitverbreitete Anwendung dieser Produktklasse, unabhängig vom Status des 
speziellen Anwenders oder der Art und Weise, wie der spezielle Anwender des 
spezielle Produkt tatsächlich einsetzt oder wie von ihm erwartet wird, daß er es 
einsetzt. Ein Produkt gilt als Endbenutzerprodukt unabhängig davon, ob es 
substantiellen kommerziellen, industriellen oder nicht-endbenutzerspezifischen 
Nutzen hat, es sei denn, dieser Nutzen stellt das einzige signifikante 
Anwendungsgebiet des Produkts dar.

Mit „Installationsinformationen“ für ein Benutzerprodukt sind jedwede Methoden, 
Prozeduren, Berechtigungsschlüssel oder andere informationen gemeint, die 
notwendig sind, um modifizierte Versionen eines betroffenen Werks, die aus einer 
modifizierten Version seines korrespondierenden Quelltextes hervorgegangen sind, 
auf dem Produkt zu installieren und auszuführen. Die Informationen müssen 
ausreichen, um sicherzustellen, daß das Weiterfunktionieren des modifizierten 
Objekt-Codes in keinem Fall verhindert oder gestört wird aus dem einzigen 
Grunde, weil Modifikationen vorgenommen worden sind.

Wenn Sie Objekt-Code gemäß diesem Paragraphen innerhalb oder zusammen mit oder 
speziell für den Gebrauch innerhalb eines Benutzerprodukts übertragen und die 
Übertragung als Teil einer Transaktion stattfindet, in der das Recht auf den 
Besitz und die Benutzung des Benutzerprodukts dauerhaft auf den Empfänger 
übergeht (unabhängig davon, wie diese Transaktion charakterisiert ist), müssen 
dem gemäß diesem Paragraphen mitübertragenen korrespondierenden Quelltext die 
Installationsinformationen beiliegen. Diese Anforderung gilt jedoch nicht, wenn 
weder Sie noch irgendeine Drittpartei die Möglichkeit behält, modifizierten 
Objekt-Code auf dem Benutzerprodukt zu installieren (zum Beispiel, wenn das Werk 
in einem ROM installiert wurde).

Die Anforderung, Installationsinformationen bereitzustellen, schließt keine 
Anforderung mit ein, weiterhin Kundendienst, Garantie oder Updates für ein Werk 
bereitzustellen, das vom Empfänger modifiziert oder installiert worden ist, oder 
für das Benutzerprodukt, in dem das Werk modifiziert oder installiert worden 
ist. Der Zugriff auf ein Computer-Netzwerk darf verweigert werden, wenn die 
Modifikation selbst die Funktion des Netzwerks grundlegend nachteilig beeinflußt 
oder wenn sie die Regeln und Protokolle für die Kommunikation über das Netzwerk 
verletzt.

Der korrespondierende Quelltext und die Installationsinformationen, die in 
Übereinstimmung mit diesem Paragraphen übertragen werden, müssen in einem 
öffentlich dokumentierten Format vorliegen (für das eine Implementation in Form 
von Quelltext öffentlich zugänglich ist), und sie dürfen keine speziellen 
Passwörter oder Schlüssel für das Auspacken, Lesen oder Kopieren erfordern.

7. Zusätzliche Bedingungen

„Zusätzliche Genehmigungen“ sind Bedingungen, die die Bedingungen dieser Lizenz 
ergänzen, indem sie Ausnahmen von einer oder mehreren Auflagen zulassen. 
Zusätzliche Genehmigungen zur Anwendung auf das gesamte Programm sollen so 
betrachtet werden, als wären sie in dieser Lizenz enthalten, soweit dies unter 
anwendbarem Recht zulässig ist. Wenn zusätzliche Genehmigungen nur für einen 
Teil des Programms gelten, darf dieser Teil separat unter diesen Genehmigungen 
verwendet werden; das gesamte Programm jedoch unterliegt weiterhin dieser Lizenz 
ohne Beachtung der zusätzlichen Genehmigungen.

Wenn Sie eine Kopie eines betroffenen Werks übertragen, dürfen Sie, wenn Sie es 
wünschen, jegliche zusätzliche Genehmigungen von dieser Kopie oder jedem Teil 
der Kopie entfernen. (Zusätzliche Genehmigungen dürfen so verfaßt sein, daß sie 
in bestimmten Fällen, wenn Sie das Werk modifizieren, entfernt werden müssen.) 
Sie dürfen Material, das Sie einem betroffenen Werk hinzufügen und für das Sie 
das Urheberrecht besitzen oder in entsprechender Form gewähren dürfen, mit 
zusätzlichen Genehmigungen ausstatten.

Ungeachtet jeglicher anderer Regelungen dieser Lizenz dürfen Sie für Material, 
das Sie einem betroffenen Werk hinzufügen (sofern Sie durch die 
Urheberrechtsinhaber dieses Materials autorisiert sind), die Bedingungen dieser 
Lizenz um folgendes ergänzen:

a) 	Gewährleistungsausschluß oder Haftungsbegrenzung abweichend von §§15 und 
16 dieser Lizenz oder
b) 	die Anforderung, spezifizierte sinnvolle rechtliche Hinweise oder 
Autorenschaftshinweise in diesem Material oder in den angemessenen rechtlichen 
Hinweisen, die von den sie enthaltenen Werken angezeigt werden, zu erhalten, 
oder
c) 	das Verbot, die Herkunft des Materials falsch darzustellen oder die 
Anforderung, daß modifizierte Versionen des Materials auf angemessens Weise als 
vom Original verschieden markiert werden, oder
d) 	Begrenzung der Verwendung der Namen von Lizenzgebern oder Autoren des 
Materials für Werbezwecke oder
e) 	das Zurückweisen der Einräumung von Rechten gemäß dem Markenrecht zur 
Benutzung gewisser Produktnamen, Produkt- oder Service-Marken oder
f) 	die Erfordernis der Freistellung des Lizenznehmers und der Autoren des 
Materials durch jeden, der die Software (oder modifizierte Versionen davon) 
überträgt, mit vertraglichen Prämissen der Verantwortung gegenüber dem Empfänger 
für jede Verantwortung, die diese vertraglichen Prämissen diesen Lizenzgebern 
und Autoren direkt auferlegen.

Alle anderen hinzugefügten einschränkenden Bedingungen werden als „zusätzliche 
Einschränkungen“ im Sinne von §10 betrachtet. Wenn das Programm, wie Sie es 
erhalten haben, oder ein Teil davon dieser Lizenz untersteht zuzüglich einer 
weiteren Bedingung, die eine zusätzliche Einschränkung darstellt, dürfen Sie 
diese Bedingung entfernen. Wenn ein Lizenzdokument eine zusätzliche 
Einschränkung enthält, aber die Relizensierung unter dieser Lizenz erlaubt, 
dürfen Sie dem betroffenen Werk Material hinzufügen, das den Bedingungen jenes 
Lizenzdokuments unterliegt, unter der Voraussetzung, daß die zusätzlichen 
Einschränkungen bei einer derartigen Relizensierung oder Übertragung verfallen.

Wenn Sie einem betroffenen Werk in Übereinstimmung mit diesem Paragraphen 
Bedingungen hinzufügen, müssen Sie in den betroffenen Quelltextdateien eine 
Aufstellung der zusätzlichen Bedingungen plazieren, die auf diese Quelltextdatei 
Anwendung finden, oder einen Hinweis darauf, wo die Zusätzlichen Bedingungen zu 
finden sind.

Zusätzliche Bedingungen, seien es Genehmigungen oder Einschränkungen, dürfen in 
Form einer separaten schriftlichen Lizenz oder in Form von Ausnahmen festgelegt 
werden; die o.a. Anforderungen gelten in jedem Fall.

8. Kündigung

Sie dürfen das Programm nicht verbreiten oder modifizieren, sofern es nicht 
durch diese Lizenz ausdrücklich gestattet ist. Jeder anderweitige Versuch der 
Verbreitung oder Modifizierung ist nichtig und beendet automatisch Ihre Rechte 
unter dieser Lizenz (einschließlich aller Patentlizenzen gemäß §11 Abs. 3).

Wenn Sie jedoch alle Verletzungen dieser Lizenz beenden, wird Ihre Lizenz durch 
einen speziellen Urheberrechtsinhaber wiederhergestellt, und zwar (a) 
vorübergehend, solange nicht bzw. bis der Rechteinhaber Ihre Lizenz ausdrücklich 
und endgültig kündigt, und (b) dauerhaft, sofern es der Rechteinhaber versäumt, 
Sie auf sinnvolle Weise auf die Lizenzverletzung innerhalb von 60 Tagen ab deren 
Beendigung hinzuweisen.

Darüberhinaus wird Ihre Lizenz durch einen speziellen Urheberrechtsinhaber 
permanent wiederhergestellt, wenn Sie der Rechteinhaber auf sinnvolle Weise auf 
die Verletzung hinweist, wenn außerdem dies das erste Mal ist, daß Sie auf die 
Verletzung dieser Lizenz (für jedes Werk) des Rechteinhabers hingewiesen werden, 
und wenn Sie die Verletzung innerhalb von 30 Tagen ab dem Eingang des Hinweises 
einstellen.

Die Beendigung Ihrer Rechte unter dieser Lizenz beendet nicht die Lizenzen 
Dritter, die von Ihnen Kopien oder Rechte unter dieser Lizenz erhalten haben. 
Wenn Ihre Rechte beendet und nicht dauerhaft wiederhergestellt worden sind, sind 
Sie nicht berechtigt, neue Lizenzen für dasselbe Material gemäß §10 zu erhalten.

9. Annahme der Lizenz keine Voraussetzung für den Besitz von Kopien

Um eine Kopie des Programms auszuführen, ist es nicht erforderlich, daß Sie 
diese Lizenz annehmen. Die nebenbei stattfindende Verbreitung eines betroffenen 
Werks, die sich ausschließlich als Konsequenz der Teilnahme an einer 
Peer-To-Peer-Datenübertragung ergibt, um eine Kopie entgegennehmen zu können, 
erfordert ebenfalls keine Annahme dieser Lizenz. Jedoch gibt Ihnen nichts außer 
dieser Lizenz die Erlaubnis, das Programm oder jedes betroffene Werk zu 
verbreiten oder zu verändern. Diese Handlungen verstoßen gegen das Urheberrecht, 
wenn Sie diese Lizenz nicht anerkennen. Indem Sie daher ein betroffenes Werk 
verändern oder propagieren, erklären Sie Ihr Einverständnis mit dieser Lizenz, 
die Ihnen diese Tätigkeiten erlaubt.

10. Automatische Lizensierung nachgeordneter Anwender

Jedesmal, wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, erhält der Empfänger 
automatisch vom ursprünglichen Lizenzgeber die Lizenz, das Werk auszuführen, zu 
verändern und zu propagieren – in Übereinstimmung mit dieser Lizenz. Sie sind 
nicht dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Lizenz durch Dritte 
durchzusetzen.

Eine „Organisations-Transaktion“ ist entweder eine Transaktion, bei der die 
Kontrolle über eine Organisation oder das im wesentlichen gesamte Kapital einer 
solchen, übertragen wird, oder sie ist die Aufteilung einer Organisation in 
mehrere oder die Fusion mehrerer Organisationen zu einer. Wenn die Propagation 
eines betroffenen Werks durch eine Organisations-Transaktion erfolgt, erhält 
jeder an der Transaktion Beteiligte, der eine Kopie des Werks erhält, zugleich 
jedwede Lizenz an dem Werk, die der Interessenvorgänger des Beteiligten hatte, 
sowie das Recht auf den Besitz des korrespondierenden Quelltextes des Werks vom 
Interessenvorgänger, wenn dieser ihn hat oder mit vertretbarem Aufwand 
beschaffen kann.

Sie dürfen keine zusätzlichen Einschränkungen bzgl. der Ausübung der unter 
dieser Lizenz gewährten oder zugesicherten Rechte vornehmen. Beispielsweise 
dürfen Sie keine Lizenzgebühr oder sonstige Gebühr für die Ausübung der unter 
dieser Lizenz gewährten Rechte verlangen, und Sie dürfen keine 
Rechtsstreitigkeit beginnen (eingeschlossen Kreuz- oder Gegenansprüche in einem 
Gerichtsverfahren), in der Sie unterstellen, daß irgendein Patentanspruch durch 
Erzeugung, Anwendung, Verkauf, Verkaufsangebot oder Import des Programms oder 
irgendeines Teils davon verletzt wurde.

11. Patente

Ein „Kontributor“ ist ein Urheberrechtsinhaber, der die Benutzung des Programms 
oder eines auf dem Programm basierenden Werks unter dieser Lizenz erlaubt. Das 
auf diese Weise lizensierte Werk bezeichnen wir als die „Kontributor-Version“ 
des Kontributors.

Die „wesentlichen Patentansprüche“ eines Kontributors sind all diejenigen 
Patentansprüche, die der Kontributor besitzt oder kontrolliert, ob bereits 
erworben oder erst in Zukunft zu erwerben, die durch irgendeine Weise des gemäß 
dieser Lizenz erlaubten Erzeugens, Ausführens oder Verkaufens seiner 
Kontributor-Version verletzt würden. Dies schließt keine Patentansprüche ein, 
die erst als Konsequenz weiterer Modifizierung seiner Kontributor-Version 
entstünden. Für den Zweck dieser Definition schließt "Kontrolle" das Recht mit 
ein, Unterlizenzen für ein Patent zu erteilen auf eine Weise, die mit den 
Erfordernissen dieser Lizenz vereinbar ist.

Jeder Kontributor gewährt Ihnen eine nicht-exklusive, weltweite und 
gebührenfreie Patentlizenz gemäß den wesentlichen Patentansprüchen des 
Kontributors, den Inhalt seiner Kontributor-Version zu erzeugen, zu verkaufen, 
zum Verkauf anzubieten, zu importieren und außerdem auszuführen, zu modifizieren 
und zu propagieren.

In den folgenden drei Absätzen ist eine „Patentlizenz“ jedwede ausdrückliche 
Vereinbarung oder Verpflichtung, wie auch immer benannt, ein Patent nicht 
geltend zu machen (beispielsweise eine ausdrückliche Erlaubnis, ein Patent zu 
nutzen oder eine Zusicherung, bei Patentverletzung nicht zu klagen). Jemandem 
eine solche Patentlizenz zu „erteilen“ bedeutet, eine solche Vereinbarung oder 
Verpflichtung zu beschließen, ein Patent nicht gegen ihn durchzusetzen.

Wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, das wissentlich auf eine Patentlizenz 
angewiesen ist, und wenn der korrespondierende Quelltext nicht für jeden zum 
Kopieren zur Verfügung gestellt wird – kostenlos, unter den Bedingungen dieser 
Lizenz und über einen öffentlich zugänglichen Netzwerk-Server oder andere leicht 
zugängliche Mittel –, dann müssen Sie entweder (1) dafür sorgen, daß der 
korrespondierende Quelltext auf diese Weise verfügbar gemacht wird oder (2) 
dafür sorgen, daß Ihnen selbst die Vorteile der Patentlizenz für dieses 
spezielle Werk entzogen werden oder (3) in einer mit den Erfordernissen dieser 
Lizenz vereinbaren Weise bewirken, daß die Patentlizenz auf nachgeordnete 
Empfänger ausgedehnt wird. „Wissentlich angewiesen sein“ bedeutet, daß Sie 
tatsächliches Wissen darüber haben, daß – außer wegen der Patentlizenz – Ihre 
Übertragung des betroffenen Werks in einen Staat oder die Benutzung des 
betroffenen Werks durch Ihren Empfänger in einem Staat, eins oder mehrere 
identifizierbare Patente in diesem Staat verletzen würden, deren Gültigkeit 
Ihnen glaubhaft erscheint.

Wenn Sie, als Folge von oder in Verbindung mit einer einzelnen Transaktion oder 
Vereinbarung, ein betroffenes Werk übertragen oder durch Vermittlung einer 
Übertragung propagieren, und Sie gewähren einigen Empfängern eine Patentlizenz, 
die ihnen das Benutzen, Propagieren, Modifizieren und Übertragen einer 
speziellen Kopie des betroffenen Werks gestatten, dann wird die von Ihnen 
gewährte Patentlizenz automatisch auf alle Empfänger des betroffenen Werks und 
darauf basierender Werke ausgedehnt.

Eine Patentlizenz ist „diskriminierend“, wenn sie in ihrem Gültigkeitsbereich 
die speziell unter dieser Lizenz gewährten Rechte nicht einschließt, wenn sie 
die Ausübung dieser Rechte verbietet oder wenn sie die Nichtausübung einer oder 
mehrerer dieser Rechte zur Bedingung hat. Sie dürfen ein betroffenes Werk nicht 
übertragen, wenn Sie Partner in einem Vertrag mit einer Drittpartei sind, die 
auf dem Gebiet der Verbreitung von Software geschäftlich tätig ist, gemäß dem 
Sie dieser Drittpartei Zahlungen leisten, die auf dem Maß Ihrer Aktivität des 
Übertragens des Werks basieren, und gemäß dem die Drittpartei eine 
diskriminierende Patentlizenz all denjenigen gewährt, die das Werk von Ihnen 
erhielten, (a) in Verbindung mit von Ihnen übertragenen Kopien des betroffenen 
Werks (oder Kopien dieser Kopien) oder (b) hauptsächlich für und in Verbindung 
mit spezifischen Produkten oder Zusammenstellungen, die das betroffene Werk 
enthalten, es sei denn, Sie sind in diesen Vertrag vor dem 28. März 2007 
eingetreten oder die Patentlizenz wurde vor diesem Datum erteilt.

Nichts in dieser Lizenz soll in einer Weise ausgelegt werden, die irgendeine 
implizite Lizenz oder sonstige Abwehr gegen Rechtsverletzung ausschließt oder 
begrenzt, die Ihnen ansonsten gemäß anwendbarem Patentrecht zustünde.

12. Keine Preisgabe der Freiheit Dritter

Sollten Ihnen (durch Gerichtsbeschluß, Vergleich oder anderweitig) Bedingungen 
auferlegt werden, die den Bedingungen dieser Lizenz widersprechen, so befreien 
Sie diese Umstände nicht von den Bestimmungen dieser Lizenz. Wenn es Ihnen nicht 
möglich ist, ein betroffenes Werk unter gleichzeitiger Beachtung der Bedingungen 
in dieser Lizenz und Ihrer anderweitigen Verpflichtungen zu übertragen, dann 
dürfen Sie als Folge das Programm überhaupt nicht übertragen. Wenn Sie zum 
Beispiel Bedingungen akzeptieren, die Sie dazu verpflichten, von denen, denen 
Sie das Programm übertragen haben, eine Gebühr für die weitere Übertragung 
einzufordern, dann besteht der einzige Weg, sowohl jene Bedingungen als auch 
diese Lizenz zu befolgen darin, ganz auf die Übertragung des Programms zu 
verzichten.

13. Nutzung zusammen mit der GNU Affero General Public License

Ungeachtet anderer Regelungen dieser Lizenz, ist es Ihnen gestattet, ein 
betroffenes Werk mit einem Werk zu einem einzelnen, kombinierten Werk zu 
verbinden (linken) oder zu kombinieren, das unter Version 3 der GNU Affero 
General Public License steht, und das Ergebnis zu übertragen. Die Bedingungen 
dieser Lizenz bleiben weiterhin auf denjenigen Teil anwendbar, der das 
betroffene Werk darstellt, aber die speziellen Anforderungen der GNU Affero 
General Public License, §13, die sich auf Interaktion über ein Computer-Netzwerk 
beziehen, werden auf die Kombination als solche anwendbar.

14. Überarbeitungen dieser Lizenz

Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit überarbeitete und/oder neue 
Versionen der General Public License veröffentlichen. Solche neuen Versionen 
werden vom Grundprinzip her der gegenwärtigen entsprechen, können aber im Detail 
abweichen, um neuen Problemen und Anforderungen gerecht zu werden.

Jede Version dieser Lizenz hat eine eindeutige Versionsnummer. Wenn in einem 
Programm angegeben wird, daß es dieser Lizenz in einer bestimmten Versionsnummer 
„oder jeder späteren Version“ (“or any later version”) unterliegt, so haben Sie 
die Wahl, entweder den Bestimmungen der genannten Version zu folgen oder denen 
jeder beliebigen späteren Version, die von der Free Software Foundation 
veröffentlicht wurde. Wenn das Programm keine Versionsnummer angibt, können Sie 
eine beliebige Version wählen, die je von der Free Software Foundation 
veröffentlicht wurde.

15. Gewährleistungsausschluß

Es besteht keinerlei Gewährleistung für das Programm, soweit dies gesetzlich 
zulässig ist. Sofern nicht anderweitig schriftlich bestätigt, stellen die 
Urheberrechtsinhaber und/oder Dritte das Programm so zur Verfügung, „wie es 
ist“, ohne irgendeine Gewährleistung, weder ausdrücklich noch implizit, 
einschließlich – aber nicht begrenzt auf – die implizite Gewährleistung der 
Marktreife oder der Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck. Das volle Risiko 
bezüglich Qualität und Leistungsfähigkeit des Programms liegt bei Ihnen. Sollte 
sich das Programm als fehlerhaft herausstellen, liegen die Kosten für 
notwendigen Service, Reparatur oder Korrektur bei Ihnen.

16. Haftungsbegrenzung

In keinem Fall, außer wenn durch geltendes Recht gefordert oder schriftlich 
zugesichert, ist irgendein Urheberrechtsinhaber oder irgendein Dritter, der das 
Programm wie oben erlaubt modifiziert oder übertragen hat, Ihnen gegenüber für 
irgendwelche Schäden haftbar, einschließlich jeglicher allgemeiner oder 
spezieller Schäden, Schäden durch Seiteneffekte (Nebenwirkungen) oder 
Folgeschäden, die aus der Benutzung des Programms oder der Unbenutzbarkeit des 
Programms folgen (einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Datenverluste, 
fehlerhafte Verarbeitung von Daten, Verluste, die von Ihnen oder anderen 
getragen werden müssen, oder dem Unvermögen des Programms, mit irgendeinem 
anderen Programm zusammenzuarbeiten), selbst wenn ein Urheberrechtsinhaber oder 
Dritter über die Möglichkeit solcher Schäden unterrichtet worden war.

17. Interpretation von §§ 15 und 16

Sollten der o.a. Gewährleistungsausschluß und die o.a. Haftungsbegrenzung 
aufgrund ihrer Bedingungen gemäß lokalem Recht unwirksam sein, sollen 
Bewertungsgerichte dasjenige lokale Recht anwenden, das einer absoluten 
Aufhebung jeglicher zivilen Haftung in Zusammenhang mit dem Programm am nächsten 
kommt, es sei denn, dem Programm lag eine entgeltliche Garantieerklärung oder 
Haftungsübernahme bei.
ENDE DER LIZENZBEDINGUNGEN
Wie Sie diese Bedingungen auf Ihre eigenen, neuen Programme anwenden können

Wenn Sie ein neues Programm entwickeln und wollen, daß es vom größtmöglichen 
Nutzen für die Allgemeinheit ist, dann erreichen Sie das am besten, indem Sie es 
zu freier Software machen, die jeder unter diesen Bestimmungen weiterverbreiten 
und verändern kann.

Um dies zu erreichen, fügen Sie die folgenden Vermerke zu Ihrem Programm hinzu. 
Am sichersten ist es, sie an den Anfang einer jeden Quelldatei zu stellen, um 
den Gewährleistungsausschluß möglichst deutlich darzustellen; zumindest aber 
sollte jede Datei die „Copyright“-Zeile besitzen sowie einen kurzen Hinweis 
darauf, wo die vollständigen Vermerke zu finden sind.

    [eine Zeile mit dem Programmnamen und einer kurzen Beschreibung]
    Copyright (C) [Jahr]  [Name des Autors]

    This program is free software; you can redistribute it and/or modify it 
under the terms of the GNU General Public License as published by the Free 
Software Foundation; either version 3 of the License, or (at your option) any 
later version.

    This program is distributed in the hope that it will be useful, but WITHOUT 
ANY WARRANTY; without even the implied warranty of MERCHANTABILITY or FITNESS 
FOR A PARTICULAR PURPOSE. See the GNU General Public License for more details.

    You should have received a copy of the GNU General Public License along with 
this program; if not, see <http://www.gnu.org/licenses/>.

Auf Deutsch:

    [eine Zeile mit dem Programmnamen und einer kurzen Beschreibung]
    Copyright (C) [Jahr]  [Name des Autors]

    Dieses Programm ist freie Software. Sie können es unter den Bedingungen der 
GNU General Public License, wie von der Free Software Foundation veröffentlicht, 
weitergeben und/oder modifizieren, entweder gemäß Version 3 der Lizenz oder 
(nach Ihrer Option) jeder späteren Version.

    Die Veröffentlichung dieses Programms erfolgt in der Hoffnung, daß es Ihnen 
von Nutzen sein wird, aber OHNE IRGENDEINE GARANTIE, sogar ohne die implizite 
Garantie der MARKTREIFE oder der VERWENDBARKEIT FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. 
Details finden Sie in der GNU General Public License.

    Sie sollten ein Exemplar der GNU General Public License zusammen mit diesem 
Programm erhalten haben. Falls nicht, siehe <http://www.gnu.org/licenses/>.

Fügen Sie auch einen kurzen Hinweis hinzu, wie Sie elektronisch und per Brief 
erreichbar sind.

Wenn Ihr Programm interaktive Befehle in einem Terminal entgegennimmt, sorgen 
Sie dafür, daß es nach dem Start einen kurzen Vermerk ausgibt:

    [Programm]  Copyright (C) [Jahr]  [Name des Autors]
    This program comes with ABSOLUTELY NO WARRANTY; for details type ‘show w’.
    This is free software, and you are welcome to redistribute it under certain 
conditions; type ‘show c’ for details.

Auf Deutsch:

    [Programm]  Copyright (C) [Jahr]  [Name des Autors] Für dieses Programm 
besteht KEINERLEI GARANTIE; geben Sie "show w" für Details ein.
    Dies ist freie Software, die Sie unter bestimmten Bedingungen weitergeben 
dürfen; geben Sie "show c" für Details ein.

Die hypothetischen Kommandos „show w“ und „show c“ sollten die entsprechenden 
Teile der GNU-GPL anzeigen. Natürlich können die von Ihnen verwendeten Kommandos 
auch anders lauten; für ein Programm mit graphischer Benutzeroberfläche werden 
Sie sicherlich eine „About-Box“ verwenden.

Soweit vorhanden, sollten Sie auch Ihren Arbeitgeber (wenn Sie als Programmierer 
arbeiten) oder Ihre Schule einen Urheberrechteverzicht für das Programm 
unterschreiben lassen. Für weitere Informationen darüber und wie Sie die GNU GPL 
anwenden und befolgen, siehe http://www.gnu.org/licenses/.

Diese General Public License gestattet nicht die Einbindung Ihres Programms in 
proprietäre Programme. Wenn Ihr Programm eine Funktionsbibliothek ist, dann kann 
es sinnvoller sein, das Linken proprietärer Programme mit dieser Bibliothek zu 
gestatten. Wenn dies Ihre Absicht ist, sollten Sie die GNU Lesser General Public 
License anstelle dieser Lizenz verwenden. Lesen Sie aber bitte vorher 
http://www.gnu.org/philosophy/why-not-lgpl.html.

                                     * * *

Copyright-Notiz des englischsprachigen Orignals:
Copyright notice above.
51 Franklin Street, Fifth Floor, Boston, MA 02110, USA
Verbatim copying and distribution of this entire article is permitted in any 
medium without royalty provided this notice is preserved.

Übersetzung:
Copyright-Notiz siehe oben.
51 Franklin Street, Fifth Floor, Boston, MA 02110, USA
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beliebigen Medien zu kopieren und weiterzugeben, sofern dieser Hinweis erhalten 
bleiben.
